Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 19.11.2003

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01   

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https://dejure.org/2003,6792
OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01 (https://dejure.org/2003,6792)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.04.2003 - 11 U 124/01 (https://dejure.org/2003,6792)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. April 2003 - 11 U 124/01 (https://dejure.org/2003,6792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzbereich eines Beratungsvertrages; Befreiung von Haftungsverbindlichkeiten; Verletzung anwaltlicher Pflichten; Vertrauen auf den Fortbestand der BGH-Rechtsprechung; Entwurf von Gesellschaftsverträgen; Fortführung einer Firma; Bedeutung des Vornamens und Zunamens des ...

  • Judicialis

    HGB § 25 I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs. 1
    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Gesellschaftsgründung im Hinblick auf mögliche Firmenfortführung nach § 25 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2105 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 417
  • OLG-Report Schleswig 2004, 7
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 85/91

    Begriff der Firmenfortführung

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
    In dem für die Entwicklung des Handelsrecht auch gerade in der Rechtsprechung wesentlichen Lehrbuch von Karsten Schmidt (Handelsrecht, seinerzeit in der vierten Auflage von 1994) wird die Rechtsprechungsentwicklung dahin zusammengefasst, dass es für die Fortführung der Firma im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB darauf ankomme, ob der Firmenkern nach der Verkehrsanschauung derselbe geblieben sei, wobei dem Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung seiner jüngeren Rechtsprechung (zitiert wird insoweit insbesondere BGH NJW 1992, 911) ganz allgemein die "Identifikationswirkung" ausreiche (Karsten Schmidt, a. a. O., Seite 241).

    Auch Zusätze im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2 HBG a. F. können aber die eigentlich prägende Kraft einer Firma im Verkehr ausmachen, so dass bei der Fortführung lediglich dieses Firmenzusatzes eine ausreichende Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegt (vgl. BGH NJW 2001, 1352; BGH NJW 1992, 911 und Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage 1999, Seite 243 f).

  • BGH, 12.02.2001 - II ZR 148/99

    Fortführung der bisherigen Firma

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
    Dieser Firmenbestandteil sei die eigentlich prägende Kraft der Firmenbezeichnung im Verkehr nach der Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise gewesen und nur auf diesen Bestandteil komme es dann für die Firmenfortführung gerade auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1352, 1353) an.

    Auch Zusätze im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2 HBG a. F. können aber die eigentlich prägende Kraft einer Firma im Verkehr ausmachen, so dass bei der Fortführung lediglich dieses Firmenzusatzes eine ausreichende Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorliegt (vgl. BGH NJW 2001, 1352; BGH NJW 1992, 911 und Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage 1999, Seite 243 f).

  • OLG Schleswig, 19.08.1999 - 16 W 145/99

    Titelumschreibung aufgrund einer Nachfolgeklausel

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
    Dies wurde durch Beschluss des 16. Senates des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19.08.1999 - 16 W 145/99 - (Blatt 601 ff. der beigezogenen Akten des Verfahrens 9 O 367/94 LG Kiel) bestätigt.

    Entgegen der Auffassung der Berufung ist hier auch nicht der sogenannte Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden deshalb unterbrochen, weil unbeschadet einer auf der Grundlage des "sichersten Weges" erforderlichen Beratung im Ergebnis tatsächlich die Voraussetzungen einer Fortführungshaftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht vorgelegen hätten, der Titel nicht hätte umgeschrieben werden dürfen und der Beschluss des 16. Zivilsenats vom 19. August 1999 - 16 W 145/99 - deshalb falsch gewesen sein sollte.

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
    Auch ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich, nachdem über das Vermögen der R. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der Befreiungsanspruch der R. GmbH - nämlich hier der ursprüngliche Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) auf Befreiung von ihrer Haftungsverbindlichkeit gegenüber der Firma TVS - in eine in die Masse fallende Forderung auf Zahlung in voller Höhe der zu tilgenden Schuld umgewandelt hat (vergleiche BGH NJW 1994, 49, 50).
  • BGH, 28.06.1990 - IX ZR 209/89

    Zurückhalten von Sachvortrag durch den Prozeßbevollmächtigten; Haftung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
    Vielmehr muss er auch insoweit den relativ sichersten und gefahrlosesten Weg vorschlagen (BGH NJW-RR 1990, 1241, 1242 und Rinsche, a. a. O., Rand-Nr. 1 131 ff).
  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 181/90

    Pflichten eines Rechtsanwalts bei Verzögerungsauftrag; Ausschluß von

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
    Vielmehr trifft ihn die Obliegenheit, die behauptete Beratung inhaltlich näher darzutun und den Gang der Besprechung im Einzelnen zu schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber zu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH NJW 1987, 1322, 1323; BGH NJW 1991, 2280, 2283; Rinsche a. a. O. , Rand-Nr. 1 300).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 211/92

    Vertrauen des Rechtsanwalts in Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
    Sind Rechtsfragen in Rechtsprechung und Literatur streitig, dann darf der Rechtsanwalt nicht einmal auf den Fortbestand einer BGH-Rechtsprechung vertrauen, wenn diese in der Rechtsliteratur nachhaltig kritisiert worden ist (BGH VersR 1994, 99 ff).
  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
    Vielmehr trifft ihn die Obliegenheit, die behauptete Beratung inhaltlich näher darzutun und den Gang der Besprechung im Einzelnen zu schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber zu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH NJW 1987, 1322, 1323; BGH NJW 1991, 2280, 2283; Rinsche a. a. O. , Rand-Nr. 1 300).
  • BGH, 16.05.1991 - IX ZR 131/90

    Anspruch auf Schadensersatz aus anwaltlicher Sorgfaltspflichtverletzung -

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.04.2003 - 11 U 124/01
    Denn ein Anwalt hat die allgemeine Pflicht, den Mandanten umfassend zu beraten und zu belehren und ihm rechtzeitig diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, sowie Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (BGH NJW 1991, 2079 und Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 5. Auflage 1998, Rand-Nr. 1 76 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 11.11.2005 - 10 U 1325/04

    Firmenfortführung bei einem Tankstellenbetrieb: Gesamtschuldnerische Haftung des

    Ob die Beklagte das ganze oder nahezu das gesamte Vermögen der L... GmbH übernommen hat, ist demgegenüber unerheblich (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 31.1.2001, Az. 2 U 124/00; BGH NJW 1982, 1647; Schleswig-Holsteinisches OLG NJW-RR 2004, 417 ff; OLG Frankfurt OLGR 2001, 67 - 69).
  • OLG Schleswig, 01.06.2004 - 11 U 38/03

    Belehrungspflichten des Notars bei Firmenfortführung

    Zwar greift die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nur ein, wenn zum einen die Firma selbst und zum anderen das Handelsgeschäft jedenfalls in seinem Kern fortgeführt werden (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 25 Rdn. 6 f. und Senat, Urteil vom 10. April 2003, 11 U 124/01 Seite 17).
  • OLG Schleswig, 05.08.2004 - 11 U 38/03
    Zwar greift die Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nur ein, wenn zum einen die Firma selbst und zum anderen das Handelsgeschäft jedenfalls in seinem Kern fortgeführt werden (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 25 Rdn. 6 f. und Senat, Urteil vom 10. April 2003, 11 U 124/01 Seite 17).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 19.11.2003 - 12 UF 102/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,10518
OLG Schleswig, 19.11.2003 - 12 UF 102/03 (https://dejure.org/2003,10518)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.11.2003 - 12 UF 102/03 (https://dejure.org/2003,10518)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. November 2003 - 12 UF 102/03 (https://dejure.org/2003,10518)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des deutschen Scheidungsrechts; Unmöglichkeit der Scheidung nach ausländischem Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

  • Judicialis

    EGBGB Art. 14; ; EGBGB Art. 17 I; ; BGB § 1565; ; BGB § 1566 I; ; türk. ZGB Art. 166 n.F.

  • rechtsportal.de

    Zur Anwendbarkeit deutschen Ehescheidungsrechts bei Ausschluss einer Scheidungsmöglichkeit durch türkisches Recht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bei Scheidung deutsches Recht statt ausländischem Recht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Schleswig 2004, 7
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 09.02.2001 - 25 UF 201/99

    Ehescheidung nach türkischem Recht

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.11.2003 - 12 UF 102/03
    Daß der Einspruch wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unbeachtlich sei (zu den Voraussetzungen hierfür vgl. OLG Köln FamRZ 2002 165, 166), ist nicht behauptet worden.
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 5/04

    Scheidung einer Ehe nach ausländischem Recht

    Dies wird von der herrschenden Meinung insbesondere auch für den Fall bejaht, dass eine nach ausländischem Recht erforderliche Trennungszeit noch nicht abgelaufen ist (OLG Celle FamRZ 1987, 159, 160; OLG Köln [10. Zivilsenat] FamRZ 1996, 946, 947; KG IPrax 2000, 544 ff.; OLG Zweibrücken IPRspr 2002 168, 170; OLG Schleswig OLGR 2004, 7 f. m.Anm. Finger FamRB 2004, 187 f.; AG Mainz NJW-RR 1990, 779 f.; AG Weinheim IPrax 1998, 374 m.Anm. Jayme; Staudinger/Mankowski aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 168; Erman/Hohloch BGB 11. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 24; MünchKomm-BGB/Winkler v. Mohrenfels aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 67; Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 26; Palandt/Heldrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 9; Bamberger/Roth/Otte BGB Art. 17 EGBGB Rdn. 10; Uecker in Scholz/Stein Praxishandbuch Familienrecht P 37; Kegel Internationales Privatrecht 7. Aufl. 20 VII 2 a bb S. 652; Lüderitz IPrax 1987, 74, 75; Dopffel FamRZ 1987, 1205, 1213; kritisch: Henrich FamRZ 1986, aaO 850 f. und Johannsen/Henrich aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 26 f.; ohne Einschränkung nunmehr ders., Internationales Scheidungsrecht 2. Aufl. Rdn. 92; Kropholler Internationales Privatrecht 2. Aufl. § 46 I 5 S. 325; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 43 f.; AG Hamburg FamRZ 1998, 1590; AG Bergisch Gladbach und nachfolgend OLG Köln [14. Zivilsenat] IPrax 1989, 310; AG Sinzig FamRZ 2005, 1678).
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